Corporate Governance
Kapitalstruktur und Haftungsverhältnisse
Kapitalstruktur
Das genossenschaftliche Modell von Raiffeisen ist auf Gewinnthesaurierung ausgerichtet. Das bedeutet, der Jahresgewinn wird – mit Ausnahme der Verzinsung der Genossenschaftsanteile – nicht ausgeschüttet, sondern fliesst zur Stärkung der Kapitalbasis in die Reserven der Raiffeisenbanken. Das Genossenschaftskapital der Raiffeisen Gruppe beträgt 2’692 Millionen Franken. Dessen genaue Zusammensetzung sowie die Veränderung im Berichtsjahr sind im Anhang 16 der konsolidierten Jahresrechnung ersichtlich.
Kapitalveränderungen
Eigenkapital
in Mio. CHF | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 | ||||
Genossenschaftskapital | 2'172 | 2'351 | 2'519 | 2'692 | ||||
Gewinnreserve | 13'611 | 14'092 | 14'864 | 15'218 | ||||
Reserven für allgemeine Bankrisiken | 200 | 200 | 200 | 200 | ||||
Gruppengewinn | 541 | 835 | 861 | 1'069 | ||||
Total Eigenkapital | 16'524 | 17'478 | 18'444 | 19'179 |
Haftungsverhältnisse
Die Raiffeisen Gruppe hat in ihren Statuten ein ausgewogenes, auf gegenseitige Haftung beruhendes Sicherheitsnetz zur Deckung finanzieller Schäden verankert. Der Zusammenschluss im Genossenschaftsverbund stellt eine starke und solidarische Risikogemeinschaft dar. Zusammen mit dem Solidaritätsfonds ist Raiffeisen Schweiz in der Lage, Schadensfälle und Betriebsverluste, die über die Kraft einzelner Verbandsmitglieder hinausgehen, zu decken.
Haftung von Raiffeisen Schweiz gegenüber den Raiffeisenbanken
Solidaritätsfonds
Nachschusspflicht der Raiffeisenbanken gegenüber Raiffeisen Schweiz
Weisungsrecht von Raiffeisen Schweiz gegenüber den Raiffeisenbanken
Bedeutende Genossenschafterinnen und Genossenschafter
Genossenschafterinnen und Genossenschafter haben mindestens einen Anteilschein zu übernehmen. Sofern dies vom Verwaltungsrat der jeweiligen Raiffeisenbank beschlossen wird, können Genossenschafterinnen und Genossenschafter mehrere Anteilscheine zeichnen, maximal jedoch zehn Prozent des bestehenden Genossenschaftskapitals oder 20’000 Franken pro Genossenschafterin oder Genossenschafter. Das Stimmrecht der Genossenschafterin oder des Genossenschafters ist gemäss dem Schweizer Obligationenrecht auf eine Stimme beschränkt, unabhängig von der Zahl der übernommenen Anteilscheine. In der Raiffeisen Gruppe gibt es entsprechend keine bedeutenden Genossenschafterinnen oder Genossenschafter, die mehr als fünf Prozent der Kapital- oder Stimmrechte halten. Die Mitgliedschaft bei einer Raiffeisenbank und die damit verbundenen Rechte und Pflichten sind eng an die Person des Erwerbenden gebunden. Deshalb können einzelne Anteile grundsätzlich nicht weiterverkauft oder übertragen werden. Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied, den Ehepartner oder einen Nachkommen vertreten lassen. Eine bevollmächtigte Person darf nur ein Mitglied vertreten und bedarf dazu einer schriftlichen Vollmacht. Vertreterinnen oder Vertreter von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie juristische Personen haben sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
Das Stimmrecht einer Genossenschafterin oder eines Genossenschafters ist auf eine Stimme beschränkt.