Berichterstattung 2022

Corporate Governance

Kapitalstruktur und Haftungsverhältnisse

Kapitalstruktur

Das genossenschaftliche Modell von Raiffeisen ist auf Gewinnthesaurierung ausgerichtet. Das bedeutet, der Jahresgewinn wird – mit Ausnahme der Verzinsung der Genossenschaftsanteile – nicht ausgeschüttet, sondern fliesst zur Stärkung der Kapitalbasis in die Reserven der Raiffeisenbanken. Das Genossenschaftskapital der Raiffeisen Gruppe beträgt 3’070 Millionen Franken. Dessen genaue Zusammensetzung sowie die Veränderung im Berichtsjahr sind im Anhang 16 der konsolidierten Jahresrechnung ersichtlich.

Kapitalveränderungen

Austretende Genossenschafterinnen und Genossenschafter haben Anspruch auf die Rückzahlung des Anteilscheines zum inneren Wert, höchstens zum Nennwert. Der Verwaltungsrat kann die Rückzahlung von Anteilscheinen jederzeit und ohne Angabe von Gründen verweigern. Die Anteilscheine werden maximal mit 6 Prozent verzinst.
Eigenkapital (ohne Minderheitanteile)
in Mio. CHF2019202020212022
Genossenschaftskapital2'3512'5192'6923'070
Gewinnreserve14'09214'86415'21816'221
Reserven für allgemeine Bankrisiken200200200200
Gruppengewinn8358611'0691'182
Total Eigenkapital17'47818'44419'17920'673

Haftungsverhältnisse

Die Raiffeisen Gruppe hat in ihren Statuten ein ausgewogenes, auf gegenseitige Haftung beruhendes Sicherheitsnetz zur Deckung finanzieller Schäden verankert. Der Zusammenschluss im Genossenschaftsverbund stellt eine starke und solidarische Risikogemeinschaft dar. Zusammen mit dem Solidaritätsfonds ist Raiffeisen Schweiz in der Lage, Schadensfälle und Betriebsverluste, die über die Kraft einzelner Verbandsmitglieder hinausgehen, zu decken.

Haftung von Raiffeisen Schweiz gegenüber den Raiffeisenbanken

Als übergeordnete Haftungsträgerin garantiert Raiffeisen Schweiz sämtliche Verbindlichkeiten der Raiffeisenbanken. Dafür steht Eigenkapital von Raiffeisen Schweiz in der Höhe von 2,9 Milliarden Franken zur Verfügung. Gemäss Statuten von Raiffeisen Schweiz haben die Raiffeisenbanken pro 100’000 Franken Bilanzsumme einen Anteilschein von 1’000 Franken zu übernehmen. Daraus ergibt sich eine Einzahlungsverpflichtung gegenüber Raiffeisen Schweiz von 2,51 Milliarden Franken, wovon 1,69 Milliarden Franken einbezahlt sind. Raiffeisen Schweiz hat jederzeit das Recht, die offene Einzahlungsverpflichtung der Raiffeisenbanken von 0,82 Milliarden Franken einzufordern.

Solidaritätsfonds

Der Solidaritätsfonds ist – im genossenschaftlichen Sinne des Solidaritätsgedankens von Raiffeisen – eine organisationsweite Reserve zur Abdeckung von Risiken. Der Fonds deckt vor allem Betriebsverluste der Raiffeisenbanken. Die Alimentierung erfolgt durch Beiträge der Raiffeisenbanken und der Niederlassungen von Raiffeisen Schweiz. Das freie Fondsvermögen per 31. Dezember 2022 beträgt 333,4 Millionen Franken.

Nachschusspflicht der Raiffeisenbanken gegenüber Raiffeisen Schweiz

Die Raiffeisenbanken haben gemäss Art. 871 OR Nachschüsse zu leisten bis zum Betrag ihrer eigenen Mittel, bestehend aus ausgewiesenem Eigenkapital zuzüglich der stillen Reserven. Die Nachschusspflicht der Raiffeisenbanken gegenüber Raiffeisen Schweiz beträgt 20,3 Milliarden Franken.

Weisungsrecht von Raiffeisen Schweiz gegenüber den Raiffeisenbanken

Gemäss Schreiben der FINMA vom 11. November 2020 hat die Raiffeisen Gruppe die gesetzlichen Eigenmittel-, Risikoverteilungs- und Liquiditätsvorschriften auf konsolidierter Basis zu erfüllen. Die Raiffeisenbanken sind von der Erfüllung dieser Vorschriften auf Basis Einzelinstitut befreit. Voraussetzungen für diese Bewilligung bilden der Zusammenschluss der Raiffeisenbanken mit Raiffeisen Schweiz, welche für sämtliche Verpflichtungen garantiert, und das Reglement über die Ausübung des Weisungsrechts von Raiffeisen Schweiz gegenüber den Raiffeisenbanken. Raiffeisen Schweiz überwacht laufend die Entwicklung der Gesamtsituation bei den Raiffeisenbanken, insbesondere die Eigenmittel, die Ertragslage, die Liquidität und die Risikoverteilung. Ist bei einer Raiffeisenbank eine ungünstige Entwicklung eingetreten oder zu erwarten, wird sie von Raiffeisen Schweiz bei der Erarbeitung und Umsetzung von geeigneten Massnahmen unterstützt. In schwerwiegenden Fällen besitzt Raiffeisen Schweiz ein Antrags- und Weisungsrecht bezüglich organisatorischer, betriebswirtschaftlicher und personeller Schritte.

Bedeutende Genossenschafterinnen und Genossenschafter

Genossenschafterinnen und Genossenschafter haben mindestens einen Anteilschein zu übernehmen. Sofern dies vom Verwaltungsrat der jeweiligen Raiffeisenbank beschlossen wird, können Genossenschafterinnen und Genossenschafter mehrere Anteilscheine zeichnen, maximal jedoch zehn Prozent des bestehenden Genossenschaftskapitals oder 20’000 Franken pro Genossenschafterin oder Genossenschafter. Das Stimmrecht der Genossenschafterin oder des Genossenschafters ist gemäss dem Schweizer Obligationenrecht auf eine Stimme beschränkt, unabhängig von der Zahl der übernommenen Anteilscheine. In der Raiffeisen Gruppe gibt es entsprechend keine bedeutenden Genossenschafterinnen oder Genossenschafter, die mehr als fünf Prozent der Kapital- oder Stimmrechte halten. Die Mitgliedschaft bei einer Raiffeisenbank und die damit verbundenen Rechte und Pflichten sind eng an die Person des Erwerbenden gebunden. Deshalb können einzelne Anteile grundsätzlich nicht weiterverkauft oder übertragen werden. Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied, den Ehepartner oder einen Nachkommen vertreten lassen. Eine bevollmächtigte Person darf nur ein Mitglied vertreten und bedarf dazu einer schriftlichen Vollmacht. Vertreterinnen oder Vertreter von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie juristische Personen haben sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.